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Ausländerregelung
Ausländerregelung
Arbeit / Arbeitsbewilligungen
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können vom Personen-Freizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Agrimpuls hat ein Praktikantenprogramm für eine begrenzte Anzahl Teilnehmer aus der Ukraine, Russland, Belarus, Japan und Brasilien sowie für Teilnehmer aus den EU-Ländern
Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) wurde am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz unterzeichnet. Durch das Freizügigkeitsabkommen und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder. Für das Fürstentum Liechtenstein besteht eine Sonderregelung.
EU-17/EFTA: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Islands Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigten Königreich und Zypern
EU-8: Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen und Lettland
EU-2: Rumänien und Bulgarien.
Zurzeit gelten für alle Bürgerinnen und Bürger der EU-27/EFTA-Staaten, dass heisst für die EU-25/EFTA (EU-17/EFTA und die EU-8) sowie die Staatsangehörigen der EU-2, die gleichen Bedingungen.
Kroatische Staatsangehörige profitieren seit dem 1. Januar 2017 ebenfalls vom FZA. Für sie gelten jedoch Übergangsbestimmungen.
Quelle SEM
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