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Stellenmeldepflicht

Im Februar 2014 nahmen Stimmvolk und Stände die Masseneinwanderungsinitiative an. Eine Massnahme diese umzusetzen, ist die bessere Ausnutzung des vorhandenen Inlandpotentials an Arbeitskräften. Dazu führt der Bund auf den 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht ein. Diese gibt vor, dass in Berufsarten mit einer festgelegten Mindestarbeitslosenquote alle offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet werden müssen. In einer ersten Zeit gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent, ab Anfang 2020 liegt dieser dann bei 5 Prozent. 

Neu (unter Vorbehalt des definitiven Entscheides WBF) ab dem 1. Januar 2024 fallen nur noch Hilfskräfte im Gemüse- und Obstbau (inkl. Weinbau/Rebbau) unter die Stellenmeldepflicht.

Konkret bedeutet die Stellenmeldepflicht, dass diese freien Stellen zuerst beim RAV gemeldet werden müssen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten (gerade Linie) ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit.

Häufig gestellte Fragen

Weshalb eine Stellenmeldepflicht?

Die Stellenmeldeplicht zielt darauf ab, durch den Vorrang für Stellensuchende, die bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet sind, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Bundesverfassung: Art. 121a BV Steuerung der Zuwanderung
  • Ausländergesetz: Art. 21a AuG Massnahmen für stellensuchende Personen
  • Arbeitsvermittlungsverordnung: Art. 53, 58a und 63 AVV

Welche Stellen müssen gemeldet werden?

  • Offene Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, sind durch den Arbeitgeber den RAV zu melden.
  • Gemeldet werden müssen auch Stellen der entsprechenden Berufsarten, die durch Arbeitsvermittler, Headhunter oder Temporär-Unternehmen vermittelt werden.

Ab wann gilt welcher Schwellenwert für die Stellenmeldepflicht?

  • Ab dem 1. Juli 2018 sind alle offenen Stellen zu melden in Berufsarten, die eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 8 Prozent oder mehr ausweisen.
  • Per 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. 

Welche Stellen müssen nicht gemeldet werden?

Keine Meldepflicht für…

  • Stellen, die durch Stellensuchende besetzt werden, die bei einem RAV gemeldet sind;
  • Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns, die mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens 6 Monaten dort angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden;
  • Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern;
  • Anstellungen von Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Wem sind die Stellen zu melden?

  • Die Stellen sind dem RAV zu melden. Das jeweils zuständige RAV ist auf arbeit.swiss abrufbar.
  • Die Meldung kann einfach und schnell online über das Portal arbeit.swiss abgewickelt werden.
  • Die Meldung kann auch telefonisch oder persönlich erfolgen.

Welche Informationen sind bei der Stellenmeldepflicht anzugeben?

  • Folgende Angaben müssen übermittelt werden: 
    • gesuchter Beruf;
    • Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;
    • Arbeitsort;
    • Arbeitspensum;
    • Datum des Stellenantritts;
    • Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet;
    • Kontaktadresse;
    • Name des Arbeitgebers. 
  • Je präziser die Angaben sind, umso besser können die RAV den Arbeitgebern passende Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen. Aus diesem Grund wird empfohlen, das detaillierte Anforderungsprofil beizulegen. 

Ich habe eine Stelle gemeldet - was passiert dann?

Vermittlungsvorschläge des RAV
Der Arbeitgeber erhält innert 3 Arbeitstagen nach Meldung der Stelle eine Rückmeldung des RAV bezüglich passender Dossiers von Stellensuchenden.

  • Rückmeldung des Arbeitgebers
    Der Arbeitgeber prüft die vom RAV übermittelten Dossiers und teilt diesem mit:
    • welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat;
    • ob er eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt hat.
  • Öffentliche Publikation der Stelle
    Meldepflichtige Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der Bestätigung durch das RAV, dass die Stelle im System erfasst worden ist. Die offene Stelle darf erst nach Ablauf dieser Frist durch den Arbeitgeber öffentlich publiziert werden.
  • Bewerbung eines Stellensuchenden
    Während dem Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen sind die gemeldeten Stellen ausschliesslich für die beim RAV registrierten Stellensuchenden zugänglich. Damit erhalten diese auf dem Stellenmarkt einen zeitlichen Vorsprung, den sie dazu nutzen können, sich auch aus eigener Initiative rasch auf diese freien Stellen zu bewerben. Daher kann der Informationsvorsprung nicht verkürzt werden, wenn das zuständige RAV einem Arbeitgeber zu einer gemeldeten Stelle keine passenden Dossiers zustellen kann.

Das Arbeitsverhältnis wird in der Probezeit gekündigt. Muss die Stelle wieder ausgeschrieben werden?

Ja, alle offenen Stellen sind zu melden.

Ein Arbeitnehmer tritt die Stelle nicht an. Muss die Stelle wieder ausgeschrieben werden?

Die Stelle ist ausgeschrieben worden aber nicht besetzt. Die Pflicht ist somit erfüllt.

Kann die Stellenmeldung beim RAV nach Ablauf vom 5-tägigen Publikationsverbot wieder gelöscht werden (auch wenn die Stelle noch nicht besetzt ist)?

Ja, bei der Stellenmeldung kann ausgewählt werden, was nach dem Ablauf der Sperrfrist mit der Stelle passiert (automatisch löschen oder weiterhin publizieren).

Ein Arbeitgeber benötigt 5 bis 10 Personen für Erntearbeiten ab September. Er schreibt im Juni die 10 Stellen beim RAV aus und schaut was in den fünf Tagen nach Erhalt der RAV-Bestätigung passiert. Ist damit die Stellenmeldepflicht erfüllt?

Ja. Informationen über die genaue Dauer der Publikationssperrfrist erhält der Arbeitgebende vom RAV im Bestätigungsschreiben, dass die Stelle im geschützten Job-Room-Bereich aufgeschaltet wurde.

Wieviel im Voraus kann eine Stelle ausgeschrieben werden?

Grundsätzlich unbegrenzt.

Arbeit auf Abruf (z.B. Kirschenernte) im Stundenlohn, ist es richtig, dass auch diese Stellen gemeldet werden müssen?

Ja, sämtliche Stellen, die in keine Ausnahme fallen, müssen gemeldet werden. Arbeit auf Abruf im Stundenlohn bildet keine Ausnahme.

Was muss bei einer Verlängerung des Arbeitsvertrages beachtet werden?

Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ohne Stellenmeldung ist nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer seit mehr als 6 Monaten im Betrieb angestellt ist.

14-tägige Einsätze sind von der Meldepflicht befreit. Handelt es sich hier um Arbeitstage oder Kalendertage (inkl. Wochenende, Feiertage etc.)?

Die Dauer der Kurzeinsätze bezieht sich auf Kalendertage.

Was ist zu beachten bei der Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen?

Bei der Meldung einer Stelle über den Job-Room auf arbeit.swiss erfolgt eine unmittelbare Übermittlungsbestätigung. Eingegangene Stellenmeldungen werden anschliessend vom RAV auf ihre Vollständigkeit hin geprüft. In der Regel geschieht dies innerhalb eines Arbeitstages. Relevant für die Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen ist die anschliessende Bestätigung, dass die Stelle im geschützten Bereich von Job-Room publiziert wurde.

Gemäss Verordnung gelten Samstage und Sonntage sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage nicht als Arbeitstage.

Wo erhalte ich bei Unklarheiten Auskunft, ob die Berufsart unter die Stellenmeldepflicht fällt oder nicht?