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Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Angehörige aus den EU-25/EFTA Staaten benötigen für den Aufenthalt bis zu drei Monate oder 90 Kalendertagen pro Jahr keine Bewilligung. Die Arbeitgebenden müssen die Arbeitnehmenden online, vor dem Stellenantritt, anmelden. Nach Erhalt der Bestätigung ist der Arbeitsbeginn erlaubt.

Bürgerinnen und Bürger der EU-25 haben die Nationalität einer der folgenden Staaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Bürgerinnen und Bürger der EFTA-Staaten haben die Nationalität einer der folgenden Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen (und Schweiz).